Verhaltensregeln bei Notfällen:
Was ist eine Havarie:
Unter einer Havarie versteht man eine plötzlich auftretende Störung, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Menschen darstellt bzw. zur Beschädigung oder Zerstörung von Sachwerten z. B. von Gebäuden, Bebäudeteilen sowie von Wohnungsreinrichtungen führt.
Elektrik
- Stromausfall (in der gesamten Wohnung bzw. Haus)
- Leitungskurzschlüsse oder Kabelbrand
- Elektrische Brände / Schmoren in Schaltern, Steck- und Abzweigdosen sowie Kabeln
(starke Geruchsbelästigung und Rachentwicklung)
Gas
- Gasgeruch (in der Wohnung oder allgemeinen Bereich - Keller, Treppenhaus)
- Verpuffung / Überhitzung an Gastherme bzw. Gasetageheizung
(Der Ausfall einer Gastherme - sofern kein Gasgeruch vorhanden ist - stellt keinen Havariefall dar! Es bestehen andere Möglichkeiten, um warmes Wasser zu erhalten.)
Sanitär / Rohrverstopfung
- Rohrbruch an der Wasserversorgungsleitung
- Verstopfung der Abwasserleitungen die das gesamte Objekt betreffen
Heizung
- Totalausfall der Heizungsanlage
- Defekte Heizkörper, Rohrsysteme oder Thermostatventile mit erheblichem Wasseraustritt
Dachbereich
- Sturmschäden und Einregnungen, die größeren Sachschaden zur Folge haben.
Bei solchen Fällen, befolgen Sie bitte die Verhaltensregeln bei Notfällen
und wenden Sie sich unverzüglich bei der Hausverwaltung oder Ihrem Hausmeister.
Die Telefonnummer des Hausmeisters steht an der Haustafel.
Außerhalb der Geschäftszeiten können Sie uns über WhatsApp kontaktieren.
Bitte bei Notfällen HAVARIE als Text angeben!
Notrufnummern / Entstördienst:
Polizei: 110
Feuerwehr: 112
Notruf Arzt: 116 117
Dresden und Umgebung (Radeberg / Glashütte):
Erdgas: 0351 50 17 88 80
Strom: 0351 50 17 88 81
Cottbus:
Fernwärme: 0355 311 88
Strom: 0355 72 40 00
Zwickau:
Störung (Strom/Gas): 0375 35 41 300
Gasnotruf: 0375 35 41 284
Freiberg:
Gas: 03731 30 94 234
01520 47 035 10
Strom: 03731 30 94 235
01520 47 133 56

Bei Nichterreichbarkeit der Hausverwaltung oder des Hausmeisters:
Wenn Gefahr in Verzug ist, d. h. wenn Mängel auftreten, die umgehend beseitigt werden müssen, um größere Schäden oder Gefahren für das Haus oder für die Gesundheit der Mieter/innen zu vermeiden (§ 536 a Absatz 2 Nr. 2 BGB). Das wäre beispielsweise der Fall bei einem Rohrbruch oder bei Strom- bzw. Heizungsausfall, wenn – etwa am Wochenende – der Hausmeister / die Hausverwaltung nicht erreichbar ist.
Dann dürfen Sie selbst sofort handeln und eine Firma nach Wahl beauftragen.
Ihre Bemühungen, den Hausmeister / die Hausverwaltung vorher zu erreichen, müssen Sie sorgfältig dokumentieren und gegebenenfalls beweisen (Zeugen!)